Urteil: Patientin muss sich an Kosten für Entnahme eines defekten Brustimplantats beteiligen

Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Januar 2019 muss sich eine Patientin an den Entnahmekosten eines Mammaimplantats beteiligen, auch wenn die Entnahme medizinisch indiziert ist (Az.: L 16 KR 324/18). Die 46-jährige Patientin hatte sich auf eigene Kosten Mammaimplantate aus Silikon einsetzen lassen. Nachdem diese sechs Jahre nach der Operation Risse aufwiesen, ließ sich die Frau die defekten Implantate entfernen und neue einsetzen. Das Einsetzen der neuen Implantate bezahlte sie privat, die Kosten in Höhe von 6400 Euro, die für das Entfernen der defekten Implantate anfielen, übernahm zunächst ihre Krankenkasse. Die Krankenkasse forderte von der Patientin eine Eigenbeteiligung in Höhe von 1300 Euro zurück, da das Gesetz in derartigen Fällen – Folgeerkrankungen nach ästhetischen Operationen – eine Kostenbeteiligung zwingend vorsehe. Dagegen klagte die Frau, die dies für verfassungswidrig hielt. Sie war der Ansicht, dass der Einsatz von Brustimplantaten in der heutigen Zeit üblich und gesellschaftlicher Standard sowie die Anzahl der Krankheitsfälle nach derartigen Eingriffen niedriger sei als nach Sport-, Freizeit- oder Sexunfällen.

Das Gericht schloss sich ihrer Sichtweise indes nicht an. Zwar seien Krankenkassen verpflichtet, notwendige Leistungen unabhängig von der Ursache nach dem Solidarprinzip zu übernehmen. Jedoch habe der Gesetzgeber Ausnahmen bei ästhetischen Operationen, Tätowierungen und Piercings vorgesehen. Dies sei verfassungsrechtlich zulässig und schütze die Solidargemeinschaft vor dem unsolidarischen Verhalten Einzelner. Auch wenn die Inanspruchnahme der plastischen Chirurgie inzwischen üblich sei, so sei entscheidend, ob eine Behandlung medizinisch erforderlich sei oder nicht. Beziehe man das eigene Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Patientin mit ein, so sei eine Kostenbeteiligung in Höhe der steuerlichen Belastungsfreigrenze angemessen.