Vertrieb von OTC-Medikamenten über Amazon rechtswidrig

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (OLG) dürfen Apotheker keine apothekenpflichtigen Medikamente über die Internetplattform Amazon vertreiben. Basierend auf diesem Urteil dürfen Präsenzapotheken wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen Versandapotheken geltend machen.

Nach Auffassung des OLG konkurrieren die Präsenzapotheke und die Internetapotheke räumlich, da beide die gleichen Waren führen und ein Kunde ein apothekenpflichtiges Arzneimittel statt in der Präsenzapotheke über Amazon bei der Versandapotheke kaufen kann. Dem Argument des Versenders, dass der Kunde der Versandapotheke keine Beratung benötige, folgte das OLG nicht. Ein Kunde könne auch ohne Interesse an einer Beratung eine Präsenzapotheke aufsuchen, wonach ein unmittelbares Konkurrenzverhältnis bestehe. Mit dieser Entscheidung des OLG ist es den Präsenzapotheken möglich, gegen Versandapotheke wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen vorzugehen.

Zudem stellte das OLG fest, dass die Datenschutzbestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zugleich auch als Marktverhaltensregeln für die Präsenz- und Versandapotheken anzusehen sind. Im vorliegenden Fall hatte die Versandapotheke die Internetplattform Amazon dazu genutzt um Arzneimittel anzubieten. Amazon hatte die daraus gewonnen Daten anonym ausgewertet, um dem Kunden auf diese Weise andere, möglicherweise ebenfalls interessante Produkte anzubieten. Dies führte zu einer gezielten Ansprache des Kunden durch Amazon, womit der Bestand der unlauteren geschäftlichen Handlungen vorliege. Des Weiteren ließen die von Amazon erhobenen Daten Rückschlüsse auf die Gesundheit des Bestellers zu, so das OLG, und verstoße damit ebenfalls gegen die Datenschutzbestimmungen. Die Handelsplattform dürfe nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen die Daten erheben und verarbeiten, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Diese Entscheidung hat aber auch zur Folge, dass die Daten mit Zustimmung der Kunden weiterverarbeitet werden dürfen.

Im Hinblick auf das elektronische Rezept wird deutlich, dass die Apotheker auf ein Makelverbot drängen müssen, um nicht Gefahr zu laufen, von der Handelsplattform in einen Verdrängungswettbewerb hineingezogen zu werden.

Die Volltextveröffentlichung des Urteils ist hier einzusehen.