Wirtschaftlichkeitsprüfungen: Frist verkürzt sich

Der Gesetzgeber hat innerhalb des Mitte Juli 2021 in Kraft getretenen Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) die gesetzlichen Fristen in der Wirtschaftlichkeitsprüfung geändert. So muss der Antrag der jeweiligen Prüfgremien für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung einer ärztlichen Leistung spätestens 18 Monate nach Zugang des Honorarbescheides gestellt werden. Die Prüfung von ärztlich verordneten Leistungen muss bis spätestens 18 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung verordnet wurde, beantragt werden. Verspätete Anträge müssen nicht mehr berücksichtigt werden. Für das Versenden der Bescheide muss die Frist von 12 Monaten eingehalten werden, nach Ablauf dieser Fristen können keine Regresse mehr erfolgen.

Eine Ausnahme stellen Wirtschaftlichkeitsprüfungen dar, die durch die Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen von Amts wegen durchgeführt werden, wenn die der in einem Kalenderjahr von einer Richtwertgruppe innerhalb einer Praxis verordneten Arznei- und Verbandmittel das praxisindividuelle Richtwertvolumen um mehr als 25% überschreiten. Hier gilt weiterhin eine Frist von zwei Jahren im Anschluss an den Erhalt des Honorarbescheides bzw. die Frist von zwei Jahren nach Abschluss des Kalenderjahres, indem die ärztlichen Verordnungen ausgestellt wurden.