Ablauf und Vergütung für Zweitmeinungsverfahren geregelt

Im Juli 2015 wurde im Versorgungsstärkungsgesetz festgelegt, dass gesetzlich versicherte Patienten einen Rechtsanspruch auf die Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung haben, wenn sie einen planbaren Eingriff durchführen lassen. Hierdurch soll die Anzahl an medizinisch nicht gebotenen Eingriffen verringert werden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sich im Dezember 2018 auf eine Richtlinie mit den Verfahrensregeln geeinigt, die unter anderem die Art der planbaren Eingriffe, die Anforderungen des Arztes und die Vergütung im Zweitmeinungsverfahren regelt. So legt die neue Richtlinie fest, dass zunächst nur Patienten mit einer geplanten Tonsillektomie oder Tonsillotomie sowie mit einer geplanten Hysterektomie das Anrecht auf eine zweite ärztliche Meinung haben. Weitere planbare Eingriffe sollen folgen.

Patienten müssen über ihr Recht auf eine zweite Meinung aufgeklärt werden

Der indikationsstellende Arzt („Erstmeiner“) ist verpflichtet, die Patienten mündlich über dieses Recht aufzuklären. Ärzte, die eine Zweitmeinung abgeben möchten („Zweitmeiner“), müssen besondere Qualifikationen aufweisen. So müssen sie beispielsweise die Facharztanerkennung sowie eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in dem für den jeweiligen Eingriff genannten Gebiet nachweisen. Bei Vorliegen der Qualifikationen können die Ärzte bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung zur Abrechnung des Zweitmeinungsverfahrens beantragen. In Frage kommen alle Ärzte und Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Privatärztlich tätige Ärzte können speziell für das Zweitmeinungsverfahren ermächtigt werden.

Neue Gebührenordnungsposition für indikationsstellenden Arzt

Der indikationsstellende Arzt kann die Aufklärung, Beratung sowie die Zusammenstellung der Unterlagen, die für ein ärztliches Zweitmeinungsverfahren notwendig sind, mit der neuen Gebührenordnungsposition 01645 abrechnen. Diese wird ab Januar 2019 Bestandteil des EBM sein. Sie ist mit 75 Punkten (8,12 Euro) bewertet und kann einmal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Diese Vergütung erfolgt zunächst bis Ende 2021 extrabudgetär.

Zweitmeinung wird über Pauschalen vergütet

Der Arzt, der eine Zweitmeinung abgibt, kann diese mittels seiner arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abrechnen. Werden zusätzlich zur Durchsicht der vorliegenden Befunde und zum Anamnesegespräch noch ergänzende Untersuchungen notwendig, können diese durch ihn durchgeführt oder veranlasst werden, müssen jedoch medizinisch begründet werden. Auch diese Leistungen werden zunächst bis Ende 2021 extrabudgetär vergütet.

Für alle extrabudgetären Leistungen im Zweitmeinungsverfahren gilt, dass sie bei der Abrechnung besonders gekennzeichnet werden müssen. Hierzu gibt es aktuell unterschiedliche Vorgehensweisen der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen, eine bundeseinheitliche Regelung ist derzeit in Vorbereitung.