Corona: BVA verschärft Handlungsempfehlungen

Angesichts der dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie hat der Berufsverband der Augenärzte Deutschlands (BVA) seine Handlungsempfehlungen angepasst. Er empfiehlt aktuell, dass die Augenärzte für jede Behandlung zwischen der Gefahr der Verbreitung des Corona-Virus in der Bevölkerung und der Gefährdung des Sehvermögens der Patienten abwägen sollten. In den Arztpraxen müssten weiterhin die Hygienevorgaben und die Mindestabstände der Patienten zueinander eingehalten werden. Eine generelle Praxisschließung solle – aus Rücksicht auf Kollegen und Patienten – nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes stattfinden – beispielsweise bei Vorliegen einer Corona-Erkrankung oder einer schweren Immunsuppression eines Arztes. Auch sollten Patienten der eigenen Sprechstunde nicht unnötig in eine Augenklinik oder in den KV-Notdienst verwiesen werden.

Konservative Praxen sollten alle nicht zwingend notwendige Untersuchungen verschieben

Für konservative Praxen empfiehlt der BVA, alle nicht zwingend notwendigen Untersuchungen um mindestens drei Monate zu verschieben. Dies gilt für Routinekontrollen, Glaukomkontrollen, Diabetikerscreening ohne bekannte Retinopathie und Sehschultermine. Außerdem sei dafür zu sorgen, dass sich so wenige Patienten wie möglich gleichzeitig im Wartezimmer befinden. Begleitpersonen sollte der Zutritt in die Praxisräume nur in Ausnahmefällen gestattet werden. Wiederholungsrezepte sollten mit der Post geschickt werden. Die (zunächst) monatlichen Untersuchung von IVOM-Patienten sei nicht aufschiebbar.

Operierende Augenärzte sollten alle nicht dringende Operationen verschieben

Operierenden Augenärzten wird eindringlich empfohlen, alle medizinisch nicht dringend notwendigen Operationen zu verschieben. Als dringliche Operationen gelten weiterhin zwingend intravitreale operative Medikamenteneingaben (z. B. bei allen Formen von chorioidalen Neovaskularisationen). Sofern bei diabetischem Makulaödem oder retinalen Venenverschlüssen keine dringende Behandlungsindikation bestehe und ein besseres Auge vorhanden sei, könne der Arztbesuch verschoben werden. Dies gelte insbesondere auch bei Patienten, die nach dem „Treat and Extend“-Schema behandelt werden und die keine Krankheitsaktivität aufweisen.