Corona: Für Priorisierung bei Impfung genügt formloses Attest

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist darauf hin, dass sich auch mit der Anfang Februar 2021 neu eingeführten Priorisierung bei Impfungen gegen SARS-CoV-2 nichts am Prozedere bei der Ausstellung eines Attestes ändert. So gilt weiterhin, dass die Bescheinigung zur Impfberechtigung formlos ausgestellt werden kann. Es genügt darauf zu verweisen, dass eine Erkrankung im Sinne von Paragraf 3 Ziffer 2 beziehungsweise von Paragraf 4 Ziffer 2 der Coronavirusimpfverordnung besteht. Weitere Details sind nicht nötig.

So werden Personen, die aufgrund ihres Alters noch nicht zur zweiten Gruppe der Impfberechtigten gehören, jedoch bestimmte Vorerkrankungen aufweisen, bei Vorlegen dieses Attestes und ihres Personalausweises bevorzugt geimpft. Hierzu gehören Patienten, die an folgenden Erkrankungen leiden:

  • Malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen (die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt)
  • Diabetes mit einem HbA1cWert von mindestens 58 mmol/mol oder mindestens 7,5%
  • Schwere chronischen Erkrankungen von Lunge, Leber oder Niere
  • Adipositas mit einem BMI über 40
  • Schwere psychiatrischen Erkrankungen (bipolare Störung, Schizophrenie, schwere Depression)

Das Ausstellen des formlosen Attestes wird gemäß Impfverordnung mit einer Pauschale von 5 Euro vergütet. Bei postalischem Versand werden zusätzlich 0,90 Euro vergütet, die Abrechnung erfolgt über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.