Der Grundsatz „ambulant vor stationär“ gilt auch für privat Versicherte

Das Landgericht Mannheim hat am 10. September 2020 entschieden, dass der Vorrang der ambulanten vor der stationären Behandlung auch für privat versicherte Patienten gilt, auch wenn dies nicht – wie bei gesetzlich versicherten Patienten – gesetzlich verankert ist  (Az.: 9 O 383/19).

Geklagt hatte ein privat versicherter Patient, der Ende des Jahres 2013 einen Ohnmachtsanfall hatte und anschließend unter Tinnitus, Spannungskopfschmerz, rezidivierende Blockaden des Atlas, Ischialgien, einem myofascialen Schmerzsyndrom und einem psychovegetativen Erschöpfungssyndrom litt. Auf Empfehlung seiner behandelnden Ärzte begab er sich aus diesem Grund Anfang des Jahres 2014 für drei Wochen zur stationären Behandlung in eine Klinik. Seine Krankenversicherung weigerte sich, die Kosten des stationären Aufenthaltes in Höhe von etwa 8000 Euro zu übernehmen, da sie eine ambulante Behandlung als ausreichend ansah. Dagegen klagte der Patient. Er war der Ansicht, dass der Vorrang einer ambulanten vor einer stationären Behandlung lediglich für gesetzlich versicherte Patienten gelte.

Das Landgericht gab der Krankenkasse recht. Die private Krankenkasse sei nicht verpflichtet, seine Krankenhauskosten zu übernehmen, da die medizinische Notwendigkeit der stationär durchgeführten Behandlung nicht festgestellt werden könne. Dies sei nur dann der Fall, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch eine ambulante Behandlung erreicht werden könne. Der für gesetzlich Versicherte geltende Grundsatz des Vorrangs einer ambulanten von einer stationären Behandlung gelte auch bei privaten Krankenversicherungen, auch wenn dies nicht gesetzlich verankert ist.