IGeL: Besser nicht als Vorkasse abrechnen

Die Verbraucherzentrale informiert aktuell darüber, dass Patienten keine Vorauszahlungen für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) tätigen sollten. So sei eine Vorkasse oder Anzahlung für eine IGeL rechtlich umstritten. Dabei bezieht sich die Verbraucherzentrale auf Teile der Gebührenordnung für Ärzte: „Nach § 12 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. § 10 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wird eine Vergütung für den Arzt oder die Ärztin durchsetzbar, wenn dem Patient:in eine Rechnung gestellt worden ist, die bestimmte Mindestangaben zur Leistungsbeschreibung enthält. Diese Mindestangaben können Ärzt:innen nur nach der Behandlung sicher auflisten. Ein Zahlungsbeleg, wie etwa eine Quittung, reicht nicht aus.“ Zudem verweist die Verbraucherzentrale auf ein Urteil vom 25.11.2015 des OVG Münster (Az.: 6t E 441/13.T), nachdem ein Vorschussverlangen gegen die Berufsethik verstoße, sofern medizinische Hilfe von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Auch wenn es bei IGeL in der Regel keine objektive medizinische Notwendigkeit gibt, seien Vorschusszahlungen unüblich, da Ärzte erst während einer medizinischen Untersuchung feststellen können, ob diese nicht möglicherweise doch durch eine gleichwertige Untersuchung ersetzt werden könne, die durch die Gesetzliche Krankenversicherung übernommen wird.

Bei der anschließenden Rechnungsstellung muss darauf geachtet werden, dass folgende Punkte aufgelistet sind:

  • Angaben zum Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger
  • Datum der Leistungserbringung
  • Passende Gebührennummer für jede einzelne Leistung aus der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ/GOZ)
  • Bezeichnung der einzelnen Leistungen
  • Steigerungssatz der einzelnen Leistungen
  • den Betrag jeder Einzelleistung
  • verständliche und nachvollziehbare Begründung bei einem erhöhten Gebührensatz

Die Arztpraxis entscheidet darüber, welche Zahlungsmethoden akzeptiert werden, auch eine reine Barzahlungspflicht ist erlaubt. Auch wenn es keine gesetzlichen Zahlungsfristen für IGeL gibt, sind Patienten generell dazu verpflichtet, die Leistungen unmittelbar nach der Behandlung zu bezahlen. Da Patienten jedoch nicht verpflichtet sind, genügend Bargeld mit sich zu führen, empfiehlt sich, Zahlungsfristen für IGeL festzulegen, üblicherweise sind das 14–30 Tage, danach dürfen Mahnungen erstellt werden. Die Frist muss ebenfalls auf der Rechnung ausgewiesen werden.