Neuerungen im Gesellschaftsrecht geplant

Ende Januar 2021 hat der Gesetzgeber einen Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts veröffentlicht, der insbesondere auch für Arztpraxen, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen sind, interessant ist. Demnach werden unter anderem die Einführung eines neuen Gesellschaftsregisters für die GbR und ein Umwandlungsrechts für die GbR geplant.

eGbR

Bisher gibt es das Gesellschaftsregister nur für Partnerschaftsgesellschaften und für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Zukünftig soll es ebenfalls ein Register für die „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR) geben, das öffentlich einsehbar ist. So können beispielsweise Kontoeröffnungen, Darlehensaufnahmen oder Vertragsabschlüsse erleichtert werden. Die Registrierung im Register ist freiwillig, erwirbt die GbR jedoch Grundstücksrechte oder Anteile einer GmbH oder an Aktiengesellschaften, dann besteht eine Registrierungspflicht. Die Angaben im Register müssen aktuell sein, Änderungen müssen kurzfristig angezeigt werden. Falls man sich dazu entscheidet, die GbR eintragen zu lassen, kann dieser Vorgang nicht rückgängig gemacht werden.

Umwandlung der GbR in eine GmbH

Bisher war es nicht ohne Weiteres möglich, eine bestehende GbR in eine GmbH zu überführen. Dies wird nun erleichtert. So können sich Ärzte, die beispielsweise in einer BAG-GbR zusammengeschlossen sind, zukünftig mit wenig Aufwand in einer MVZ-GmbH zusammenschließen. Es ist geplant, die Reform noch während dieser Legislaturperiode umzusetzen.