Rückzahlungsklauseln für Fortbildungen nicht immer zulässig

Vertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, falls er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind grundsätzlich zulässig. Unzulässig ist jedoch, die Rückzahlungspflicht an eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers zu knüpfen, ohne dessen Ausscheidungsgrund zu berücksichtigen – entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 1. März 2022 (9 AZR 260/21). Geklagt hat eine Rehaklinik, die einer angestellten Altenpflegerin eine Fortbildung finanzierte, die wiederum kurz vor Beendigung der beruflichen Weiterbildung schriftlich kündigte. Dabei berief sich die Klägerin auf einen Fortbildungsvertrag, den sie zuvor mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Danach sei die Arbeitnehmerin u. a. dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis nach Ende der Fortbildung für mindestens 6 Monate fortzusetzen. Das gelte auch, wenn diese „aufgrund einer eigenen ordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden oder einer eigenen außerordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Kündigung […] vor Ablauf der genannten Bindungsfrist aus den Diensten des Arbeitgebers“ ausscheide. Entsprechend des Fortbildungsvertrages forderte die klagende Rehaklinik die Mitarbeiterin dazu auf, die Kosten für die Weiterbildungsmaßnahme anteilig zu übernehmen. Daraufhin beantragte die Altenpflegerin, die Klage abzuweisen und bekam vor dem Arbeitsgericht Recht. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg die Berufung der Klägerin und das BAG in letzter Instanz die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen. Für die Kosten der Revision muss die Klägerin, die Rehaklinik, aufkommen. In der Entscheidungsbegründung heißt es u. a., dass die Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligend sei, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Frist kündige, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich sei – beispielsweise im Krankheitsfall –, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. In diesem Fall könne auch der Arbeitgeber an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kein Interesse haben, da er von der durch die Weiterbildung erworbene Qualifikation des Mitarbeiters nicht mehr profieren können.