Urlaubsvertretung „zwischen den Jahren“ richtig regeln

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass Ärzte unbedingt einige Regeln beachten müssen, wenn sie einen Praxisurlaub planen. So wird bereits ab dem ersten Tag eine Vertretung benötigt. Über diese müssen die Patienten rechtzeitig informiert werden, beispielsweise durch einen Aushang an der Praxistür, durch die Ansage auf dem Anrufbeantworter oder durch einen Hinweis auf der Praxishomepage.

Es ist zwingend notwendig, dass es sich bei dem Vertreter um einen Vertragsarzt oder um einen approbierten Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung handelt. Zudem muss er über die gleiche Gebietsbezeichnung, Qualifikationsanforderung und Abrechnungsbestimmung verfügen, wie der zu vertretende Arzt. Hier muss unbedingt beachtet werden, dass die Trennung der haus- und fachärztlichen Versorgung bestehen bleibt.

Der Kollege, der die Vertretung übernimmt, kann die Leistungen auf dem Muster 19 abrechnen, sofern die Behandlung in der Praxis des Vertreters stattfindet. Findet die Behandlung in den Praxisräumen des Arztes statt, der Urlaub hat, so rechnet der vertretende Arzt die Leistungen unter der Betriebsstättennummer des Praxisinhabers ab.