Vertragsärzte dürfen Behandlung von Patienten nicht von 3G-Regel abhängig machen

Das Bundesgesundheitsministerium weist aktuell darauf hin, dass es Vertragsärzten nicht erlaubt ist, Patienten nur unter Einhaltung der sogenannten 3G-Regel zu behandeln. So seien Vertragsärzte auch zur Behandlung von Patienten verpflichtet, die weder getestet, geimpft noch genesen sind.

Hintergrund der Klarstellung waren Beschwerden von Patienten. Diese hatten sich beim rheinland-pfälzischen Gesundheitsministerium darüber beschwert, dass ambulante Praxen im 3G- bzw. 2G Betrieb geführt werden und man vor einer Behandlung den Nachweis einer vollständigen Impfung, einen Genesungsnachweis bzw. einen negativen Text vorweisen müsse.

In diesem Zusammenhang weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) darauf hin, dass die Anwendung der 3G-Regel nicht für einen sicheren Praxisbetrieb notwendig sei. „Die Praxen dürfen organisatorisch regeln, dass ungeimpfte und ungetestete Patienten beispielsweise während speziell eingerichteter Sprechzeiten behandelt werden“, so ein Sprecher der KBV. Auch wenn der Wunsch nach dem Schutz anderer Patienten oder der Praxismitarbeiter nachvollziehbar sei, so dürfe die Einhaltung der 3G-Regel aber keine Voraussetzung für eine Behandlung sein.