Virchowbund informiert über Nebenjobs bei MFA und angestellten Ärzten

Der Virchowbund informiert aktuell darüber, welche Besonderheiten beachtet werden sollten, wenn Mitarbeiter – angestellte Ärzte oder Medizinische Fachangestellte (MFA) – einem Nebenjob nachgehen möchten. So ist es gemäß Grundgesetz generell erlaubt, dass Arbeitnehmer mehreren beruflichen Tätigkeiten nachgehen. Falls es nicht explizit im Arbeitsvertrag geregelt wird, müssen diese Nebentätigkeiten auch nicht vom Arbeitgeber genehmigt oder diesem mitgeteilt werden. Voraussetzung hierbei ist jedoch, dass die Nebentätigkeit die Leistung der Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt oder das öffentliche Image der Arztpraxis durch die Nebentätigkeit leidet. So kann der Arbeitgeber beispielsweise in folgenden Fällen eine Nebentätigkeit verbieten: Die Tätigkeit wird bei einem direkten Wettbewerber begonnen (z.B. Arzt der gleichen Fachrichtung), der Nebenjob könnte das öffentliche Image der Praxis schädigen (z.B. Pharmaunternehmen), die Leistung des Mitarbeiters in der Praxis ist eingeschränkt (z.B. durch Übermüdung) oder die Gesamtarbeitszeit von 8 Arbeitsstunden pro Werktag wird überschritten (Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz). Auch die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen und Ruhepausen müssen eingehalten werden. Hat ein Arbeitnehmer Urlaub, so kann er seinem Nebenjob nur dann nachgehen, wenn seine Erholung dabei nicht gefährdet ist, da der Urlaub der Erholung dienen soll. In diesen Fällen empfiehlt es sich, dass Arbeitgeber und -nehmer sich eng absprechen. Auch während einer Krankschreibung ist es nicht generell verboten, eine Nebentätigkeit auszuüben, allerdings darf diese das Gesundwerden weder verzögern, noch beeinträchtigen. Eine Nebentätigkeit im Tierheim kann die Genesung eines Mitarbeiters mit einer psychischen Erkrankung beispielsweise sogar fördern. Diese Fälle sollten im Einzelfall geprüft werden.