Abrechnungsverfahren für im Ausland versicherte Patienten vereinfacht

Im Ausland versicherte Patienten erfordern – je nach Herkunftsland – unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten. Um diese zu vereinfachen, gibt es seit dem 1. Juli 2017 einige Änderungen. Das Formular 80 zur Dokumentation entfällt ab diesem Zeitpunkt komplett: Eine Kopie der Europäischen Krankenversichertenkarte oder der provisorischen Ersatzbescheinigung genügt als Nachweis. Eine Kopie von Ausweis oder Reisepass ist dann nicht mehr nötig.

Neues Patientenformular in 13 Sprachen

Auch das Formular 81 entfällt zukünftig, an seine Stelle rückt das neue Patientenformular "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung", das seit dem 1. Juli 2017 direkt in 13 Sprachen in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt ist. Es kann bei Bedarf in der gewünschten Sprache ausgedruckt werden. Die bisher quartalsweise erforderliche Dokumentation des Behandlungsanspruchs und die Patientenerklärung müssen auch zukünftig innerhalb von drei Monaten erfolgen. Jedoch muss sich hierbei nicht mehr an die quartalsbedingten Fristen gehalten werden: Besucht ein Patient im Juni und im Juli eines Jahres die Arztpraxis, so muss der Behandlungsanspruch nur einmal dokumentiert werden und nicht – wie bisher in so einem Fall üblich – im zweiten und im dritten Quartal. Die detaillierten Regelungen für die einzelnen Herkunftsländer können auf Seiten der KBV in einer Praxisinformation nachgelesen werden: <link http: www.kbv.de media sp praxisinformation_krankenversichert_ausland.pdf external-link-new-window external link in new>www.kbv.de/media/sp/Praxisinformation_krankenversichert_Ausland.pdf