Änderungen im Umgang mit der Europäischen Krankenversicherungskarte

Patienten, die aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz kommen und in Deutschland behandelt werden, können für die Behandlung die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) vorlegen.

Am 1. Oktober 2018 traten einige Änderungen im Umgang mit der Karte in Kraft. So dürfen Ärzte im fahrenden Notdienst die auf der EHIC oder einer provisorischen Ersatzbescheinigung hinterlegten Daten ab sofort auch formlos händisch erfassen – für eine Kopie gibt es im fahrenden Notdienst oftmals keine Möglichkeit. Zudem wird die „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ um die Zeile „Name des behandelnden Arztes“ ergänzt. Die Krankenkassen können somit die Patientenerklärung eindeutig der Kopie der EHIC zuordnen. Die in 13 Sprachen verfügbaren Ausführungen des Formulars sind seit dem 1. Oktober in den Praxisverwaltungssystemen der Vertragsärzte enthalten. Zusätzlich gibt es seit Oktober das Formular „Nationaler Anspruchsnachweis“. Es ersetzt den Abrechnungsschein „Muster 5, Anlage 2/2a BMV-Ä“, mit dem bislang der von der Krankenkasse genehmigte Leistungsumfang dokumentiert wurde. Das neue Formular dient der bundeseinheitlichen Dokumentation.