Ein Facharzt mit zwei Weiterbildungsbefugnissen – Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie – ist seit Jahren als Chefarzt einer Klinik tätig. Der Chefarzt beantragte die Erteilung einer weiteren Facharztbezeichnung und für „Physikalische und Rehabilitative Medizin“ (PRM-Arzt). Er hatte zwar keine ordentliche Weiterbildung durchlaufen, machte aber geltend, dass seine langjährige praktische Erfahrung in diesem Bereich und seine Tätigkeit auf der Station seines entsprechend weiterbildungsbefugten Oberarztes einer solchen Weiterbildung gleichwertig sei. War ein Chefarzt nach eigenen Angaben in der Abteilung seines weiterbildungsberechtigten Oberarztes tätig, so begründet dies keinen Anspruch auf Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner ärztlichen Tätigkeit und Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin. Dies erfordere eine strukturierte und gezielte Weiterbildung "unter Anleitung" eines weiterbildungsbefugten Arztes und mithin unter dessen hierarchischer Leitungsbefugnis. Da ein Oberarzt gegenüber seinem Chefarzt nicht leitungsbefugt ist, kann er diesen auch nicht weiterbilden (VG Münster, Urt. v. 15.2.2024 – Az. 5 K 185/21).