Augenarzt muss Patientenzuweisung durch KV nicht dulden

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts in Thüringen vom 6. Juni 2018 kann ein Praxisinhaber nicht durch eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) zur Behandlung eines Patienten gezwungen werden (L 11 KA 1312/17). Geklagt hatte ein Augenarzt, nachdem ihm die KV Thüringen im Jahr 2014 – zwei Jahre vor der Einführung der Terminservicestellen – mehrere Patienten zugewiesen hatten. Alle Patienten hatten sich zuvor vergeblich in seiner oder einer anderen Praxis um einen Termin bemüht.

Hintergrund der Zuweisung war, dass sich im Jahr 2013 gehäuft Patienten aus Gera und Umgebung bei der KV gemeldet hatten, denen es nicht möglich war, einen Termin bei einem Augenarzt zu erhalten. Die KV überprüfte daraufhin die Patientenanzahl der niedergelassenen Ärzte und entschied darüber, welche Ärzte noch über freie Kapazitäten verfügen würden und wies diese die neuen Patienten zu.

Das zunächst mit der Klage beschäftigte Sozialgericht Gotha gab der Klage statt und der Fall gelangte vor das Landessozialgericht in Thüringen, dass diese Entscheidung nun bestätigte. Für eine Zuweisung von Patienten durch die KV gebe es keinerlei rechtliche Grundlage. Diese sei weder in der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung noch im Sozialgesetzbuch V enthalten, daher müsse der Praxisinhaber eine derartige Zuweisung nicht dulden.

Eine Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.