Beschluss des Bewertungsausschusses zur Sonderform von Intraokularlinsen

Im Jahr 2012 wurde eine neue Regelung in das SGB V (§§ 33 und 87) aufgenommen, die gesetzlich versicherten Patienten ermöglicht, bei der Implantation von höherwertigen Intraokularlinsen eine finanzielle Beteiligung ihrer gesetzlichen Krankenkasse zu erhalten. Zuvor mussten die Patienten die Implantation bestimmter Intraokularlinsen vollständig selbst finanzieren. Der Gemeinsame Bundesausschuss wurde damals aufgefordert, die Ausführungsbestimmungen festzulegen. Da dies lange Zeit nicht erfolgt ist, mussten die jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen entscheiden, wie die Höhe der Zuzahlungen in ihrem Gebiet zu handhaben ist und es gab in Folge in vielen Bundesländern unterschiedliche Verfahrensweisen. Inzwischen liegt der Beschluss des Bewertungsausschusses vor und der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) wird zum 1. April 2023 angepasst. So wird ab diesem Zeitpunkt die neue Nr. 18 in die Präambel 2.1 im Anhang 2 zum EBM aufgenommen:

„Bei intraocularen Eingriffen, deren Kategorie mit einem „A“ gekennzeichnet ist und für die keine medizinische Indikation für die Implantation einer Sonderform der Intraocularlinse vorliegt, sind auch dann die Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 31.2 oder 36.2 berechnungsfähig, wenn die Implantation über das Maß des Notwendigen hinausgeht, weil Patienten gemäß § 33 Abs. 9 SGB V eine Sonderform der Intraocularlinse wählen. Die Eingriffe werden mit einem „I“ gekennzeichnet. Mehrkosten für ärztliche Leistungen und Sachmittel in Zusammenhang mit diesen Eingriffen sind durch den Versicherten selbst zu tragen.“

Die bisherigen Nummern 18 bis 21 werden nun zu den Nummern 19 bis 22.

Für die Ärzte und die Patienten bedeutet das, dass sie zukünftig rechtssicher am technologischen Fortschritt teilnehmen können – in allen Bundesländern zu den gleichen Bedingungen.