BVA: Keine Extravergütung für Kodierleistungen

Wie das Bundesversicherungsamt (BVA) in einem Brief an alle Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) verdeutlicht hat, dürfen Krankenkassen den Ärzten keine finanziellen Anreize als Zusatz zur regulären Vergütung anbieten. Das BVA hat die Aufsicht der bundesunmittelbaren Krankenkassen und ist verantwortliche Oberbehörde des Risikostrukturausgleichs (RSA).

Hintergrund dieser Klarstellung ist der anhaltende Streit um den RSA: Hier standen die Krankenkassen in der Kritik, die Ärzte im Rahmen von Betreuungsstrukturverträgen mit den einzelnen KVen dazu zu animieren, ihre Kodierung so zu gestalten, dass den Krankenkassen möglichst viel Geld aus dem RSA zugeteilt würde. Der Gesetzgeber versuchte darauf, derartige Manipulationen durch neue Regelungen im Heil- und Hilfsmittelgesetz zu reduzieren.

Appell an Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen

Um sicherzugehen, dass sowohl Krankenkassen als auch KVen diese Gesetzesänderung zur Kenntnis nehmen, appellierte der Präsident des BVA, Frank Plate, bereits im Mai 2017 an die Krankenkassen: "Jede Krankenkasse ist mitverantwortlich für das Erscheinungsbild der GKV und für das Vertrauen der Versicherten in das Versor­gungssystem. Ich erwarte von den Krankenkassen, dass sie sich dieser besonderen Verantwortung bewusst sind und der rechtskonformen Erhebung und Meldung der für den Risiko­struk­tur­aus­gleich maßgeblichen Daten die größtmögliche Bedeutung beimessen." Nun zog F. Plate in einem Brief an die KVen nach. Er stellte klar, dass ein "vertragsärztliches Fehlverhalten" vorliege, wenn Vertragsärzte eine zusätzliche Vergütung für die Vergabe und die Dokumentation erhielten. Auch sonstige wirtschaftliche Vorteile seien nicht rechtens. Das ärztliche Handeln sei ausnahmslos am Wohle der Patienten auszurichten.

Nach flächendeckenden Prüfungen entsprechender Vereinbarungen seien 54 Verträge der Krankenkassen auffällig. Dies erklärte der Sprecher des BVA, Tobias Schmidt, gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt.