Einigung auf Eckpunkte bei der Umsetzung des TSVG erzielt

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich im Juni 2019 auf konkrete Eckpunkte zur Umsetzung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) geeinigt.

Seit das Gesetz am ersten Mai 2019 in Kraft getreten ist, können Ärzte die Untersuchungen und Behandlungen von Patienten übergangsweise extrabudgetär abrechnen, wenn sie durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen vermittelt wurden. Ab dem 1. September 2019 ist diese Vergütung wie folgt geregelt: Bei der Vermittlung eines Termins durch einen Hausarzt an einen Facharzt erhält der Hausarzt einen extrabudgetären Zuschlag von zehn Euro, sofern der Termin innerhalb von vier Kalendertagen nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit liegt.

Ab diesem Zeitpunkt können bis zu fünf sogenannte offene Sprechstunden pro Woche abgerechnet werden. Verpflichtend ist die offene Sprechstunde für Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Orthopäden, Psychiater und Urologen. Die Vergütung erfolgt zunächst extrabudgetär. Eine Änderung im Bundesmantelvertrag ist in Vorbereitung.

Neue Patienten dürfen – ebenfalls ab September – extrabudgetär abgerechnet werden. Als Neupatient gelten auch Personen, die seit mindestens zwei Jahren nicht mehr in der Praxis behandelt oder untersucht wurden.