Das Bundesgesundheitsministerium hat einer Verschiebung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zugestimmt. Vertragsärzte sind demnach erst dann gesetzlich verpflichtet, die AU-Daten elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen in der jeweiligen Praxis vorhanden sind – spätestens muss die elektronische Meldung jedoch ab dem 1. Oktober 2021 erfolgen.
Ursprünglich war innerhalb des Terminservice- und Versorgungsgesetzes geregelt, dass Vertragsärzte diese Daten bis spätestens Januar 2021 auf elektronischem Weg übermitteln müssen. Aufgrund der mangelnden technischen Voraussetzungen – viele Praxen hätten ab Januar keine AU-Bescheinigung mehr ausstellen können – hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) um eine Terminverschiebung gebeten.
Für die endgültige Verschiebung ist eine Zustimmung durch den GKV-Spitzenverband erforderlich. Hierfür wird die KBV nun Details mit dem Verband verhandeln.