Empfehlungen des BVA zur Handhabung von Individuellen Gesundheitsleistungen

Um Kritikern keine unnötigen Angriffsflächen zu bieten, fordert der BVA seine Mitglieder dazu auf, sich beim Anbieten von Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) genau an die Empfehlungen des IGeL-Ordners des Berufsverbandes zu halten: Die dort enthaltenen Formulare zu Patienteninformation und Honorarvereinbarung sind juristisch geprüft. Der Wortlaut sollte deshalb nicht verändert oder angepasst werden.
• Eine IGe-Leistung setzt immer einen schriftlichen privaten Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient voraus. Die schriftliche Zustimmung des Versicherten wird vor der Behandlung eingeholt und es wird auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen. Dieser Behandlungsvertrag muss nach GOÄ-Vorgaben erstellt sein (wie in den Formularen des BVA-IGeL-Ordners).
• Eine OP-Aufklärung oder die Patienteninformation müssen auf separaten Formularen ausgegeben werden.
• Aus der Krankenakte muss ersichtlich sein, warum eine Leistung nicht über die Kasse abgerechnet werden kann.
• Bei der Aufklärung darf der Patient nicht dazu gedrängt werden, eine IGe-Leistung in Anspruch zu nehmen. Vielmehr sollte im Aufklärungsgespräch objektiv und sachlich der Nutzen für die Gesundheit erläutert werden.
• Eine IGeL muss selbstverständlich über GOÄ und nicht zusätzlich als Kassenleistung abgerechnet werden (und umgekehrt).
• Der Patient erhält nach Bezahlung der IGeL immer eine Quittung. Diese Einnahmen müssen als Privateinnahmen verbucht und die unterschriebene Patientenvereinbarung mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Weitere Informationen zu Augen-IGeL und insbesondere zum Glaukom-IGeL Finden sich in den Stellungnahmen und Leitlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) im Internet www.dog.org sowie des BVA unter <link http: www.augeninfo.de>www.augeninfo.de, Infos für Ärzte, Stellungnahmen – im offenen Bericht, also auch für Nicht-Mitglieder.

In der DOG-Leitlinie zur "Detektion des primären Offenwinkelglaukoms" zum Beispiel empfiehlt die Fachgesellschaft Menschen ab 40 eine dreijährliche Kontrolle des Augeninnendruckes sowie des Sehnervs. Bei über 65-Jährigen sollte dies alle 1-2 Jahre stattfinden. Die Anwendung z. B. der Optischen Kohärenztomografie (OCT) zur Untersuchung des Sehnervs wird in mehreren Stellungnahmen von DOG, BVA und Retinologischer Gesellschaft (RG) indikationsbezogen erläutert.