Gericht spricht sich für Honorarabzug bei fehlendem TI-Anschluss aus

Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat jüngst eine Klage gegen den Honorarabzug bei nicht erfolgtem Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) abgewiesen (Az.: S 24 KA 166/20), die Berufung beim Landessozialgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung des Verfahrens jedoch zugelassen, teilten MEDI GENO Deutschland und MEDI Baden-Württemberg in einem Presseschreiben ?? wann?? mit. Die beiden Ärzteverbände unterstützen die Klagen von Ärzten, die sich gegen den Honorarabzug durch die Kassenärztlichen Vereinigungen bei Nichtinstallation des TI-Konnektors wenden. Geklagt hatte Dr. med. Werner Baumgärtner, Vorsitzender des MEDI-Verbundes. Er begründete seine Klage u. a. damit, dass die seitens des Gesetzgebers auferlegte Pflicht zur Durchführung des Versichertenstammdatenabgleichs mit den derzeit von der gemantik zugelassenen TI-Modellen für die verpflichteten Leistungserbringer nur unter Verstoß gegen höherrangiges Recht möglich sei. So verstoße die Nutzung des TI-Konnektors zumindest in Form der jetzigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung gegen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese Datenschutzverstöße sowie die genannten Sicherheitsmängel führen nach Ansicht des Klägers zu einem nicht hinzunehmenden und unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Das SG Stuttgart sah in seiner mündlichen Erläuterung bei der Urteilsverkündung die daten- und verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen gewahrt und hält den damit verbundenen Honorarabzug für durchsetzbar. Die schriftliche Urteilsbegründung des Gerichts steht noch aus. Zurzeit sind beim SG Stuttgart weitere gleichgelagerte Musterverfahren gegen die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg anhängig (S 4 KA 167/20, S 4 KA 168/20, S 12 KA 169/20, S 12 KA 170/20).