Hinweis zur medizinischen Behandlung von Geflüchteten aus der Ukraine

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) weist aktuell darauf hin, dass die medizinische Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfolgt. Für geplante Behandlungen werden den Patienten durch die zuständigen Ämter und Kommunen Behandlungsscheine ausgestellt, mit denen diese einen Arzt aufsuchen können. Notfallbehandlungen können ohne Behandlungsschein erfolgen, Voraussetzung hierfür ist ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung.

„Es geht jetzt darum, den Menschen so schnell und unbürokratisch wie möglich zu helfen“, so Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV. So seien unter den Geflüchteten viele Patienten, die dringend Herzmedikamente oder Insulin benötigen.

Zudem steht für die Behandlung auch ein weiteres Verfahren zur Verfügung: Die Krankenkassen können auftragsweise die Betreuung der Geflüchteten übernehmen. Hierfür muss zwischen den jeweiligen Bundesländern und den gesetzlichen Krankenkassen eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden. Aktuell ist dies bereits in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen der Fall.

Für die Zukunft plant das Bundesministerium für Gesundheit, Menschen aus der Ukraine einen regulären Leistungsanspruch analog der GKV-Leistungen zur Verfügung zu stellen.

 

Versorgungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Das Asylbewerberleistungsgesetz deckt die Versorgung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände inklusive der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, die Versorgung von Schwangeren sowie Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen ab. Zudem ermöglicht es in medizinisch notwendigen Einzelfällen eine Psychotherapie sowie die Versorgung mit Hilfsmitteln.

 

Abrechnung und Verordnungen

Die Abrechnung erfolgt bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, bei der die Behandlungsscheine und die Abrechnung eingereicht werden müssen. Verordnungen werden auf dem üblichen Vordruck Muster 16 verordnet, auch für andere Leistungen können die üblichen Formulare verwendet werden.

 

Corona

Corona-Tests und Coronavirus-Impfungen werden auch bei Geflüchteten nach der Coronavirus-Testverordnung und der Coronavirus-Impfverordnung abgerechnet. Der Kostenträger ist auch hier das Bundesamt für Soziale Sicherung. Aufklärungsblätter zur Impfung bietet das Robert Koch-Institut auf seiner Homepage auch in ukrainischer Sprache an.