Höhere Gehälter für Medizinische Fachangestellte

Die Tarifpartner der niedergelassenen Ärzte (AAA) und die Medizinischen Fachangestellten (Verband medizinischer Fachberufe e.V.) einigten sich am 1. August 2017 in der dritten Tarifrunde auf einen Anstieg der Gehälter. So erhalten Medizinische Fachangestellte (MFA) rückwirkend zum 1. April 2017 eine Erhöhung um 2,6%. Eine weitere Erhöhung wird es ab dem 1. April 2018 geben, ab diesem Zeitpunkt wird das Gehalt um 2,2% erhöht.

Ausbildungsvergütung steigt um 30 Euro pro Monat

Die Ausbildungsvergütung steigt ebenfalls rückwirkend zum 1. April 2017 an. Das Bruttogehalt von Auszubildende in allen drei Ausbildungsjahren erhöht sich demnach um 30 Euro pro Monat. Somit wird künftig im ersten Ausbildungsjahr ein Gehalt von 760 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr ein Gehalt von 800 Euro und im dritten Ausbildungsjahr ein Gehalt von 850 Euro bezahlt. Im kommenden Jahr steigt die Ausbildungsvergütung ab dem 1. April um durchschnittlich 1,7% erneut an.

Das 13. Monatsgehalt wird in Sonderzahlung umgewandelt

Ab 2018 wird das 13. Monatsgehalt in eine Sonderzahlung umgewandelt. So wird die Hälfte dieses Gehaltes als Sonderzahlung zum 1. Dezember ausgezahlt, die andere Hälfte wird auf die Monatsgehälter und Ausbildungsvergütungen umgelegt. Auf diese Weise steigen die Bruttogehälter ab Januar 2018 um 4,17% an. Diese Regelung wurde getroffen, um die Liquiditätsengpässe zu vermindern, die vielen Praxen durch das 13. Monatsgehalt regelmäßig am Jahresende entstehen. Zukünftig wird zudem stärker auf die Dauer der Praxiszugehörigkeit geachtet: So erhalten MFA die Sonderzahlung erst nach einer Zeit von sechs Monaten, Auszubildende müssen drei Monate darauf warten. Ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit steigt die Sonderzahlung an. Sie beträgt dann 55% des Monatslohnes im Jahr 2018, 60% im Jahr 2019 und 65% ab 2020. Voraussetzung für den Bezug ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 1. Dezember des jeweiligen Jahres.

Kündigt eine MFA vor dem 31. März des jeweiligen Jahres, so ist sie zur Rückzahlung der Sonderzahlungen verpflichtet. Ab einer Betriebszugehörigkeit von drei Jahren muss jedoch nur noch die Hälfte der Sonderzahlungen zurückgezahlt werden, ab einer Zugehörigkeit von fünf Jahren entfällt die Rückzahlungsverpflichtung.

„Die neuen Regelungen bilden die realen Gegebenheiten in den Arztpraxen besser ab", so Dr. Cornelia Goesmann, Vorsitzende der AAA. "Die Attraktivität des MFA-Berufs wird durch die neue Gehaltstabelle deutlich gesteigert und die Arztpraxen werden zum Jahresende wirksam entlastet."

Die Präsidentin des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V., Carmen Gandila, führt ergänzend aus: „Mit dem Abschluss haben wir ein angemessenes und akzeptables Ergebnis erzielt. Es gibt ein lineares Plus für alle und eine besondere Erhöhung für die Kolleginnen und Kollegen, die durch ihre langjährige Leistung den Erfolg einer Arztpraxis wesentlich mitbestimmen. Zudem freut es uns, dass die Sonderzahlung nun auch für den Zeitraum der Elternzeit gezahlt wird."