KBV und Berufsverbände verabschieden Resolution gegen übertriebene Auslegung der DSGVO

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Berufsverbände haben am 22. Juni 2018 eine Resolution verabschiedet, in der sie vor einer Überinterpretation der Vorgaben der seit vor etwa einem Monat in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) warnen. So äußerte sich KBV-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel: „Niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten dürfen nicht Opfer von Abmahnwellen und daraus folgenden horrenden Strafzahlungen werden. Dies gefährdet empfindlich die ambulante Versorgung der Patienten.“

Bereits Mitte Juni 2018 hatte der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands (SpiFa) eindringlich vor einer übertriebenen Auslegung der DSGVO gewarnt. Lars F. Lindemann, Hauptgeschäftsführer des SpiFa, betonte, dass die ärztliche Tätigkeit keine Auftragsdatenverarbeitung sei. So müsste derzeit „tonnenweise Papier“ unterschrieben werden und Arztpraxen würden zu „Bibliotheken für die Auftragsdatenverarbeitungs-Verträge“ verkommen.

Die gemeinsame Resolution stellt klar, dass ärztliche Leistungen – beispielsweise auf Grund von Überweisungen – keine Auftragsverarbeitung seien. Eine derartige Interpretation führe zu einer übertriebenen Bürokratie und hemme die gesetzlich ausdrücklich erwünschte Kooperation der Arztpraxen, die eine zwingende Voraussetzung der hohen medizinischen Standards sei.

Hintergrund der Resolution sind Informationen, wie sie derzeit beispielsweise durch die KV Nordrhein an die Ärzte übermittelt werden. So wird Ärzten unter anderem mitgeteilt, dass die Weitergabe von Körpermaterial an ein externes Labor eines Vertrags zur Auftragsdatenverarbeitung (ADV) bedürfe. Praktisch alle Fachärzte, die für ihre Patienten in der Laborgemeinschaft Leistungen erbringen sowie Hausärzte in der hausarztzentrierten Versorgung wären somit von dieser Regelung betroffen und müssten demnach einen ADV-Vertrag vorweisen. Auf Überweisung in Anspruch genommene Fachärzte wären somit rechtlich im Auftrag des Primärarztes tätig und nicht mehr auf Grundlage eines eigenständigen Vertragsverhältnisses zum Patienten. Da diese Fachärzte jedoch mit dem Kostenträger und nicht mit dem Primärarzt abrechnen, sind sie hinsichtlich ihrer Leistungserbringung und auch hinsichtlich der damit im Zusammenhang stehenden Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO selbst verantwortlich.

Weiter könne nach Ansicht der KV Nordrhein dann auf eine Einwilligungserklärung des Patienten verzichtet werden, wenn ein ADV-Vertrag existiere. „Wir sagen: Die Einwilligungserklärung des Patienten gegenüber dem behandelnden Arzt, egal ob Hausarzt oder Facharzt, ist essentiell, weil die personenbezogenen Daten des Patienten zum Zwecke seiner Behandlung an die unterschiedlichsten Stellen übermittelt werden – etwa an Krankenhäuser, Apotheken oder Fachärzte, die für die Mitbehandlung in Anspruch genommen werden“, so L. F. Lindemann.

Die Resolution unterstützt einen Antrag der Bundestagsfraktionen von Union und SPD. Diese fordern die Bundesregierung aktuell dazu auf, bis zum 1. September 2018 einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, um die Gefahr eines Abmahnmissbrauchs, insbesondere gegenüber mittelständischen Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Vereinen und Selbstständigen zu verhindern sowie geringfügige Verstöße nicht mit kostenpflichtigen Abmahnungen zu ahnden.

Die ärztlichen und psychotherapeutischen Berufsverbände schließen sich dieser Forderung ausdrücklich an und erwarten von der Bundesregierung zudem, dass diese dafür Sorge trägt, dass die DSGVO die Digitalisierung in der Medizin nicht erschwert oder verhindert. Gegen eine vernünftige Auslegung der DSGVO bestünden hingegen keine Einwände. 

Die vollständige Resolution kann auf der Internetseite der KBV nachgelesen werden: http://www.kbv.de/html/35530.php