Krankenhauspflegeentlastungsgesetz verabschiedet

Der Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) mit einer Vielzahl an Maßnahmen verabschiedet. Das Gesetz, mit dem die Bundesregierung eine Verbesserung der Qualität des Gesundheitswesens anstrebt, benötigt keine Zustimmung des Bundesrates und tritt sukzessive ab dem kommenden Jahr in Kraft.

Pädiatrie und Geburtshilfe

In einem ersten Schritt sollen sich kurzfristig die Finanzierung von Pädiatrie und Geburtshilfe verbessern. So sollen die Kinderkliniken innerhalb der nächsten beiden Jahre eine Aufstockung ihrer Einnahmen von 300 Millionen Euro pro Jahr erhalten, sofern sie in diesen Jahren jeweils zwischen 80 und 100 % der Einnahmen aus dem Jahr 2019 erwirtschaften. Die Anzahl der abgerechneten Fälle spielt hierbei keine Rolle. In der Geburtshilfe werden in den kommenden beiden Jahren jeweils etwa 120 Millionen Euro bereitgestellt, die durch die Bundesländer an die Geburtshilfe verteilt werden sollen.

Ambulantisierung

Neu geregelt wurden zudem sogenannte tagesstationäre Behandlungen. Bei dieser Behandlungsform werden Patienten vollstationär aufgenommen, können nachts jedoch zuhause übernachten. So soll das Pflegepersonal entlastet werden. Hierzu heißt es im Gesetzestext: „Zugelassene Krankenhäuser können in medizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vorliegt, mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten anstelle einer vollstationären Behandlung eine tagesstationäre Behandlung ohne Übernachtung im Krankenhaus erbringen.“ Voraussetzung für eine derartige tagesstationäre Behandlung ist, dass pro Tag mindestens sechs Stunden ärztliche oder pflegerische Behandlungen stattfinden müssen. Entgegen des ersten Gesetzesentwurfes besteht nun ein Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten, die bei ambulanten Behandlungen ebenfalls übernommen werden. Bezüglich der Haftungsfragen bei möglicherweise nachts zu Hause auftretenden Komplikationen sei jedoch noch keine Aussage getroffen, so die Kritik von Tino Sorge (CDU), dem gesundheitspolitischen Sprecher der Unionsfraktion. Auch sei, so die Vorsitzende der Ärztegewerkschaft Marburger Bund, Susanne Johna, hier zu bedenken, dass sich in der älter werdenden Gesellschaft die Anzahl der Menschen, die auf Hilfe angewiesen seien, häuften. Auch Singlehaushalte nähmen zu.

Einführung von Hybrid-DRG durch sektorengleiche Vergütung

Mit der Einführung einer speziellen sektorengleichen Vergütung mittels sogenannter Hybrid-DRG („Diagnosis Related Groups“) sollen Leistungen, die zukünftig sowohl ambulant als auch stationär erbracht werden können, gleich vergütet werden. Diese – noch zwischen GKV-Spitzenverband, Deutscher Krankenhausgesellschaft und Kassenärztlicher Bundesvereinigung zu vereinbarende – Vergütung soll somit unabhängig davon erfolgen, ob die vergütete Leistung ambulant oder stationär erbracht wird. Wird keine Einigung gefunden, so soll das Bundesministerium für Gesundheit die Höhe der Vergütung sowie die Art der zu vergütenden Leistung fest.

Verpflichtung der Kliniken zur angemessenen Anzahl an Pflegepersonal

Innerhalb der „Pflegepersonalregelung 2.0“ (PPR 2.0) soll der Pflegebedarf in Krankenhäusern gemessen und anschließend eine Mindestanzahl an Pflegepersonal vorgeschrieben werden. Zudem wird das tagesbezogene Pflegeentgelt bestimmter Krankenhäuser erhöht: Krankenhäuser, die für das Jahr 2020 noch keine genehmigte Vereinbarung zum Pflegebudget haben, erhalten ab dem kommenden Jahr 230 Euro (bisher 171 Euro).

Parität und Digitalisierung

Zukünftig müssen die Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit mindestens einer Frau und einem Mann besetzt werden, sofern der Vorstand aus mehr als einem Mitglied besteht.

Die Krankenkassen werden zukünftig gesetzlich verpflichtet, ihren Versicherten auf Wunsch eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit kontaktloser Schnittstelle (NFC-fähig) auszuhändigen. Zudem soll den Versicherten durch die Kassen eine Identifikationsmöglichkeit durch die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises zur Verfügung stellen. Um einheitliche Standards im öffentlichen Gesundheitsdienst zu schaffen, sollen verstärk Schnittstellen implementiert werden, für die die „bereits bestehende Expertise für Interoperabilitätsthemen im Gesundheitswesen“ der Gematik genutzt werden soll. Dies soll unter Abstimmung mit dem Expertengremium der Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen stattfinden.

Telemedizin wird gestärkt

Bis Dezember 2023 soll die Deutsche Krankenhausgesellschaftes die Höhe der Vergütungen für telemedizinische Leistungen, die von Ärzten zwischen unterschiedlichen Krankenhäusern erbracht werden, veröffentlichen. Langfristig sollen so mehr Videoberatungen geschaffen werden, damit kleinere Krankenhäuser ihren Zugang von Fachwissen aus Maximalversorgern und Universitätskliniken verbessern können. Ärzten wird ab Juli 2023 eine monatliche Pauschale für den Betrieb der TI-Ausstattung gezahlt werden. Die Höhe und Berechnung der Pauschale wird durch die KBV und den GKV-Spitzenverband ausgehandelt.

Mit weiteren Maßnahmen sollen unter anderem Richtlinien für eine koordinierte, berufsgruppenübergreifende Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID erarbeitet werden, Hebammen werden in die Berufsgruppen für das ab 2025 geltende Pflegebudget mit aufgenommen und Luftrettungsdienste sollen – dies war bisher nicht erlaubt – Blutkonserven und -produkte mit sich führen dürfen, um die Versorgung der Patienten vor Ort zu verbessern und zu vereinfachen.