Krankenkassen und Apotheken beschließen Ausnahmeregelung bei Rabattverträgen

Aufgrund der Corona-Pandemie einigten sich der Deutsche Apothekerverband und der Spritzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen darauf, vorübergehend die Anwendung von Rabattverträgen zu lockern. Zahlreiche Krankenkassen hatten dies bereits umgesetzt, jedoch fehlte eine einheitliche bundesweite Regelung.

Die bislang geltenden Rabattverträge sehen vor, dass die Apotheken bestimmte rabattierte Arzneimittel abgeben müssen. Wenn diese in der Apotheke nicht vorrätig sind, muss das Medikament bestellt werden, und der Patient ist gezwungen, ein weiteres Mal in die Apotheke zu kommen. Bei rund 28000 Arzneimitteln (Stand 2018), die über Rabattverträge abgegeben werden, ist es für die Apotheken unmöglich, diese immer alle vorrätig zu haben.

Um die Anzahl der Patientenkontakte in den Apotheken für die Zeit der Corona-Pandemie zu minimieren, wird nun die Abgabe von Arzneimitteln auf Rezept in bestimmten Fällen vereinfacht. Wenn weder ein Rabattarzneimittel noch ein anderes preisgünstiges Präparat verfügbar ist, kann die Apotheke ein vorrätiges Medikament abgeben, auch wenn dieses teurer ist. Damit wird verhindert, dass der Patient ein weiteres Mal in die Apotheke kommen muss. Um den Ausnahmefall gegenüber den Krankenkassen kenntlich zu machen, muss die abgebende Apotheke ein bestimmtes Sonderkennzeichen zur späteren Abrechnung auf das Rezept aufdrucken. Die Regelung gilt mindestens bis zum 30. April 2020, kann aber auch verlängert werden.