MB: Informationsveranstaltung zur Haftpflicht von Medizinern

Ärzte haften für eigenes Verschulden – neben dem Krankenhausträger – auch immer persönlich und sind daher verpflichtet, einen von ihnen verursachten Schaden mit ihrem Privatvermögen zu begleichen. Die Wahrscheinlichkeit, in Regress genommen zu werden, steigt derzeit aufgrund der stetigen Zunahme von Klagefällen an.

Die Berufsordnung für Ärzte schreibt vor, dass Ärzte sich „nach Art und Umfang dem Risiko angemessen gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit" versichern müssen. Entweder persönlich oder – im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses – über ihren Arbeitgeber.

Bei nicht selbst berufshaftpflichtversicherten Ärzten hängt das individuelle Haftungsrisiko entscheidend vom Versicherungsschutz des jeweiligen Arbeitgebers ab. Oftmals ist dieser bei den angestellten Ärzten nicht bekannt und es empfiehlt sich daher, eine Bestätigung des Arbeitgebers zur Berufshaftpflichtversicherung einzuholen. So kann die Selbstbeteiligung der angestellten Ärzte erheblich schwanken: Die Charité beispielsweise fordert für jeden Sach- und Vermögensschaden eine Selbstbeteiligung von bis zu 10000 Euro, für jeden Personenschaden eine Selbstbeteiligung von bis zu 50000 Euro, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Der Marburger Bund steht derzeit mit Versicherungen in Verhandlung, um für seine Mitglieder eine Ergänzungsdeckung zu erwirken. In diesem Zusammenhang informiert er am 5. Oktober 2017 mit der Veranstaltung „Mediziner in der Haftpflicht? – Individuelles Haftungsrisiko in Abhängigkeit vom Versicherungsschutz des Arbeitgebers". Die Veranstaltung findet um 19:30 Uhr in den Räumen der Ärztekammer Berlin statt, um Anmeldung bis zum 29.9.2017 unter der E-Mail-Adresse info@marburgerbund-lvbb.de wird gebeten.