Morbus Wilson in Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung aufgenommen

Seit dem 12. Juni 2018 ist die die Diagnostik und die Therapie von Patienten mit der Kupferstoffwechselerkrankung Morbus Wilson (E83.0) auch im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) möglich. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der am 16. März 2018 gefasst wurde, wurde jetzt im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Interdisziplinären Teams aus niedergelassenen Ärzten verschiedener Fachrichtungen – inklusive Augenärzten – ist es nun möglich, sich ambulant und unter den gleichen Bedingungen wie Klinikärzte um Patienten mit Morbus Wilson zu kümmern und ihre ASV-Leistungen nach festgelegten Gebührensätzen extrabudgetär abzurechnen. 

Zum Behandlungsumfang zählen nun auch augenärztliche Leistungen, die nicht als eigenständige Gebührenordnungsposition (GOP) im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) vorliegen, sondern Bestandteil von Pauschalen sind, wie beispielsweise Spaltlampenuntersuchungen. Sie werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) honoriert.

Informationen zur Teilnahme an der ASV sowie zur Abrechnung der ASV-Leistungen stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf ihrer Internetseite zur Verfügung: http://www.kbv.de/html/8160.php

Die Ergänzung ‚Morbus Wilson‘ in der Richtlinie für ambulante spezialfachärztliche Versorgung inklusive einer ausführlichen tabellarischen Auflistung der mit der GOP beschriebenen Leistungsinhalte kann auf der Internetseite des GBA nachgelesen werden: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-3272/2018-03-16_ASV-RL_Ergaenzung-Morbus-Wilson_BAnz.pdf