Nachweis für Arzthaftpflichtschutz jetzt verpflichtend

Das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz sieht in § 95e bestimmte Regeln für die Berufshaftpflicht von Vertragsärzten vor. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 19. Juli 2021 sind alle Vertragsärzteverpflichtet, bei Zulassungs- und Nachbesetzungsverfahren einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Das gilt auch für laufende, noch nicht entschiedene Zulassungsverfahren. Vertragsärzte, Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren müssen einen ausreichenden Berufshaftpflichtschutz auch für die dort angestellten Ärzte nachweisen, die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt sind.

Die Zulassungsausschüsse müssen erstmals bis zum 23. Juli 2023 alle bei ihnen zugelassenen Vertragsärzte, medizinischen Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften und ermächtigte Ärzte schriftlich dazu auffordern, das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung innerhalb einer Frist von 3 Monaten nachzuweisen.

Außerdem sind sie dazu verpflichtet, dem zuständigen Zulassungsausschuss unverzüglich zu melden, wenn sich bei ihrer Berufshaftpflichtversicherung etwas ändert (z.B. Vertragsbeendigung oder bei unzureichendem bzw. nichtbestehendem Versicherungsschutz). Ärzte, die es versäumen, eine Versicherungsbescheinigung fristgerecht vorzulegen, müssen mit Sanktionen rechnen (z.B. Anordnung des Ruhens oder sogar Entzug der Zulassung bzw. Ermächtigung).

Ausgenommen von der gesetzlichen Nachweispflicht sind ermächtigte Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Reha-Zentren etc.), die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Eine Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten ist ebenfalls von der Pflicht ausgenommen. Bei der Höhe des Versicherungsschutzes gelten die gesetzlichen Mindestvorgaben*.

* Die Höhe der Versicherungssummen kann aufgrund landesrechtlicher Regelungen abweichen.