Nach einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom März 2019 ist es ausreichend, postoperative Komplikationen, die mit einer Wahrscheinlichkeit von bis zu 20% auftreten, in der Operationsaufklärung mit einem „vereinzelten“ Risiko zu umschreiben. Dies stellt keine Verharmlosung dar und es ist nicht nötig, für derart seltene Komplikationen einen genauen Prozentwert anzugeben (Az. 8 U 219/16).
Geklagt hatte ein Patient, der sich bei einem Sturz einen Bruch des Oberarmschaftes zugezogen hatte. Er wurde in der behandelnden Klinik mittels Aufklärungsformblatt mit bildlichen Darstellungen über mögliche Operationsmethoden aufgeklärt. Hierbei wurde er auch darauf hingewiesen, dass „vereinzelt“ Zwischenfälle – beispielsweise die Bildung eines sogenannten Falschgelenks – auftreten könnten. Der Kläger wurde anschließend mittels Humerus-Nagelung operiert, dies führte jedoch nicht zum Verheilen des Bruches, sondern es bildete sich ein Falschgelenk, das nachoperiert werden musste. Nach seiner Genesung verklagte der Patient die Klinik zunächst vor dem Landgericht und anschließend vor dem Oberlandesgericht auf Schmerzensgeld.
Die Richter wiesen seine Klage ab. So sei den Ärzten bei der Behandlung kein Fehler nachzuweisen, die Versorgung des Bruches hätte keine Auswirkungen auf die Bildung eines Falschgelenkes gehabt, dieses sei nicht durch eine fehlerhafte Behandlung entstanden. Vielmehr bilde sich generell bei etwa 20% der Patienten ein Falschgelenk. Die Formulierung „vereinzelt“ stelle keine Verharmlosung dar, sie bedeute nach allgemeinem Sprachgebrauch „eine gewisse Häufigkeit“, die zumindest kleiner als „häufig“ ist. Detaillierte Prozentzahlen müssen bei Operationen – im Gegensatz zu den Häufigkeitsdefinitionen in Medikamentenbeipackzetteln – nicht mitgeteilt werden. Unabhängig davon sei der Kläger über alternative gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden.