Praxiswert steuerlich abschreibbar

Der im Kaufpreis einer Kassenarztpraxis enthaltene Praxiswert - der auch den Vorteil einer Vertragsarztzulassung umfasst - kann vollständig als abnutzbares Wirtschaftsgut abgeschrieben werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 9.8.2011; Az: VIII R 13/08). Im verhandelten Fall ging es um einen Facharzt für Orthopädie, welcher eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der Kassenpatienten erworben hatte. Der Kaufpreis entfiel zum Teil auf die Praxiseinrichtung, zum größeren Teil aber auf den Praxiswert, der anhand des vom Vorbesitzer erzielten Umsatzes und Gewinns ermittelt worden war. Der Käufer führte die Praxis fort und wollte den Praxiswert steuerlich abschreiben (Absetzung für Abnutzung; AfA). Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, die Hälfte des vom Kläger entrichteten Betrags für den Praxiswert entfalle auf den "wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung". Dieser bilde ein gesondertes, nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, welches nicht abschreibbar sei. Dem widersprach der Bundesfinanzhof: Der mit dem Kaufpreis abgegoltene Praxiswert enthalte untrennbar den Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt. Der erworbene Praxiswert sei ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, "weil der Wert einer freiberuflichen Praxis im Wesentlichen auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Praxisinhaber beruht, das nach dessen Ausscheiden endet", so heißt es in der Urteilsbegründung. Der Erwerb einer eingeführten Arztpraxis schaffe für den Praxiserwerber die Grundlage der freiberuflichen Tätigkeit. Das erworbene Chancenpaket bilde den Praxiswert, so die Richter.