Registrierungsanfrage an das CWA-Schnelltestportal reicht vorerst aus

Bis zum 1. August 2021 muss lediglich ein Antrag auf Registrierung für das Corona-Warn-App(CWA)-Schnelltestportal vorliegen, damit die Coronaschnelltests beziehungsweise Bürgertests wie bisher abgerechnet und vergütet werden können, teilte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit. Ursprünglich sollte die Registrierung der Arztpraxen bis zu diesem Termin bereits abgeschlossen sein (wir berichteten am 19.7.2021). Für die nun geltende Übergangsregel hat sich die KBV beim Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt, da T-Systems den Anschluss jener Artpraxen an das Portal nicht garantieren konnte, die sich erst nach dem 14. Juli registriert hatten.