Mit der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 7. Dezember 2023 ist es ab sofort wieder erlaubt, Patienten, die in der Praxis bereits bekannt sind, per telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Dies gilt – im Gegensatz zur vorherigen pandemiebedingten Regelung – nicht nur für Atemwegserkrankungen, sondern auch für alle Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen. Allein der Arzt entscheidet darüber, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach telefonischem Kontakt, nach Videokontakt oder nach persönlichem Kontakt ausgestellt wird, ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.
Die Erstbescheinigung kann höchstens für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden – zuvor war eine Erstbescheinigung für bis zu sieben Kalendertage zulässig. Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, müssen die Patienten für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis persönlich aufsuchen. Für den Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich. Mit der Regelung, die nun nicht mehr zeitlich befristet ist, sollen die Praxen entlastet werden, Bürokratie abgebaut und unnötige Arztbesuche vermieden werden.