TK: Hybridmodell mit einheitlichen Preisen für ambulante und stationäre Operationen

Die Techniker Krankenkasse (TK) hat Ende August 2017 bekannt gegeben, in Thüringen ein völlig neues Vergütungsmodell mit der Bezeichnung „Hybrid-DRG“ zu starten. Grundlage der Vergütungsberechnung bilden zum einen die Fallpauschalen im Krankenhaus (DRG) und zum anderen der Vergütungskatalog für ambulant tätige Ärzte (EBM). Aus beiden Vergütungsformen wurde ein Mischpreis für operative Eingriffe kalkuliert. Das Modell wird zunächst bei der Behandlung von Kreuzbandverletzungen, Leistenbrüchen, Krampfadern und dem Karpaltunnelsyndrom getestet. Bisher beteiligen sich acht Kliniken und einige niedergelassene Operateure im Umfeld der beteiligten Kliniken. Auch die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) ist involviert. Die aktuell unterschiedlichen Entgelte ließen sich – nach Ansicht der TK – nur historisch erklären. Sie fordert daher, dass vergleichbare Operationen und medizinische Eingriffe generell gleich vergütet werden müssen, unabhängig davon, ob sie in den Räumen einer Klinik oder in den Räumen einer Praxis erbracht werden. „Bei diesen Leistungen muss endlich der Grundsatz ,gleiches Geld für gleiche Leistung‘ gelten", so der Leiter der Krankenhaus-Vertragsstrategie bei der TK, Jörg Manthey.

Deutsche Krankenhausgesellschaft kritisiert das Vorhaben

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat dieser Denkweise energisch widersprochen. So äußerte sich der Hauptgeschäftsführer der DKG Georg Baum: „Die Techniker Krankenkasse verkennt, dass es hier nicht um gleiches Geld für gleiche Leistung geht. Was sie will, ist gleiches Geld für unterschiedliche Leistungen. Bei Leistungen, die sowohl ambulant als auch stationär durchgeführt werden können, sind sehr oft die Begleiterkrankungen Grund für die stationäre Aufnahme. Damit hat der Patient aber auch einen anderen Pflege- und Versorgungsbedarf. Krankenhäuser haben völlig andere Vorhaltekosten als eine Arztpraxis, die in die DRG-Fallpauschalen einfließen. Dies muss sich zwangsläufig auch in der Vergütung von stationären Leistungen widerspiegeln, damit schwierigere Fälle weiterhin stationär versorgt werden können. Auch der Techniker Krankenkasse sollte der Unterschied zwischen einer Leistenbruchoperation bei einem 90-jährigen, multimorbiden Patienten oder einem ansonsten gesunden Erwachsenen durchaus bewusst sein. Nicht umsonst spricht die Techniker Krankenkasse selber davon, dass man vergleichbare Leistungen habe. Vergleichbar ist aber nicht gleich.“

Zudem, so G. Baum weiter, solle die Techniker Krankenkasse erkennen, dass die Preise im Krankenhaus nicht von Krankenhäusern festgelegt, sondern vielmehr über ein kompliziertes Kalkulationsverfahren unter Beteiligung der Krankenkassen definiert würden. Mit Populismus und Gleichmacherei werde man dem Versorgungsbedarf der Versicherten nicht gerecht.