Urteil: Negative Arztbewertung auf Google muss gelöscht werden

Nach einem Urteil des Landgerichtes Lübeck vom 13. Juni 2018 kann das Unternehmen Google dazu verpflichtet werden, eine negative Bewertung mit nur einem Stern zu löschen, auch wenn diese keine ergänzende Bewertung in Textform enthält (Az.: I O 59/17). Geklagt hatte ein niedergelassener Kieferorthopäde, der bei Google sowie dem gekoppelten Kartendienst Google Maps eine Ein-Sterne-Bewertung ohne Text erhalten hatte. Als Nutzernamen wurde dabei derselbe Name wie der des Arztes verwendet. Der Arzt forderte eine Löschung des negativen Eintrags bei Google ein und gab dabei an, keinen Patienten mit diesem Namen behandelt zu haben. Das Unternehmen kam dieser Forderung nicht nach, es sah die schlechte Bewertung – zumal sie keinen Text mit nachweislich falschen Behauptungen oder Verleumdungen enthielt – durch die freie Meinungsäußerung gedeckt.

Landgericht Lübeck verurteilt Google zur Löschung der negativen Kritik

Der Arzt sah in der schlechten Bewertung eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und wertete sie als geschäftsschädigend, so gelangte der Fall vor das Landgericht. Dieses gab ihm Recht. Die negative Kritik sei auch ohne weiteren Text dazu geeignet, das Ansehen des Klägers negativ zu beeinflussen. In einem derartigen Fall sei abzuwägen, ob das Recht des betroffenen Arztes auf Schutz seiner Persönlichkeit höher wiege als das Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Richter sahen dies im aktuellen Fall als gegeben an und verurteilten Google zur Löschung der negativen Bewertung. Sollte Google dem nicht nachkommen, so droht ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250000 Euro.

In einem ähnlichen Fall entschied das Landgericht Augsburg zu Gunsten von Google

Vor etwa einem Jahr wurde in einem ähnlichen Fall anders entschieden. So wies das Landgericht Augsburg am 17. Juli 2017 die Klage eines Zahnarztes ab. Er hatte ebenfalls eine negative Ein-Sterne-Bewertung ohne ergänzenden Text erhalten und gab vor Gericht an, hierin eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte zu sehen. Bei der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Zahnarztes und dem Recht auf freie Meinungsäußerung entschieden die Richter hier zugunsten des Rechts auf freie Meinungsäußerung.