Verfassungsbeschwerde gegen die einrichtungsbezogene Impflicht endet erfolglos

Mit dem am 19. Mai 2022 veröffentlichten Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVG) wurde eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen § 20a, § 22a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) richtet. Gemäß dem IfSG müssen Personen, die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätig sind, seit dem 16. März 2022 einen Nachweis über eine COVID-19-Schutzimpfung, ihre Genesung oder eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung erbringen. Liegt dieser Nachweis nicht vor, wird ein Betreuungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Obwohl die Nachweispflicht in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit eingreife, sei sie verfassungsrechtlich gerechtfertigt, heißt es in einer Pressemitteilung des BVG. Denn damit verfolge der Gesetzgeber den legitimen Zweck, vulnerable Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen. Diese Personengruppen könnten sich oftmals weder selbst durch eine Impfung schützen, noch den Kontakt zum Gesundheits- und Pflegepersonal vermeiden, da sie auf deren Leistungen angewiesen seien. Auch die aktuelle Entwicklung des Pandemiegeschehens, sprich die derzeit vorherrschende Omikronvariante, begründe keine abweichende Beurteilung. Die ausführlichen Pressemitteilung ist auf der Internetseite des BVG nachzulesen.