Vorsicht Teewasser: Verbrüht sich ein Patient während einer Massage, besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 22. Januar 2019 (Az.: 122 C 6558/18) entschieden, dass ein Krankenhauspatient, der im Bett liegt und für etwa zehn Minuten in einem Gerät zur Massage fixiert ist, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn er in dieser Zeit halbliegend versucht, Tee aufzugießen, dabei heißes Wasser verschüttet und sich verbrüht. Das Gericht wies darauf hin, dass es zumutbar sei, entweder die kurze Zeitspanne bis zum Ende der Massage abzuwarten, oder um Hilfe zu bitten.

Als der Kläger halbliegend versuchte, Teewasser einzugießen, habe sich der Kannenverschluss vorzeitig gelöst, so die Aussage
Der Kläger wurde im Oktober 2017 im Krankenhaus der Beklagten am Bein operiert, worauf sich ein stationärer Aufenthalt anschloss. Am ersten postoperativen Tag konnte der Kläger unter Aufsicht der Physiotherapeutin mit Unterarmstützen laufen. Zudem war er ausreichend mobil, um im Bett aufrecht zu sitzen. Gegen 17 Uhr wurden dem Kläger Abendessen und eine Thermoskanne mit heißem Wasser gebracht, da er Tee bestellt hatte. Das linke Bein des Klägers war gerade für etwa zehn Minuten in einem Massagegerät fixiert. Beim Versuch Tee aufzugießen, ergoss sich das heiße Wasser aus der Kanne so über den Kläger, dass er Verbrühungen an der rechten Hüfte erlitt. Über seinen Anwalt trug der Kläger schriftlich vor, dass er operationsbedingt in seiner Bewegung eingeschränkt gewesen sei und nicht habe sitzen können. Dennoch habe er es geschafft auf dem Rücken liegend einen Teebeutel in die Tasse zu hängen. Als er dann versucht habe Wasser in die Tasse zu gießen, habe sich der Kannenverschluss vorzeitig gelöst, weil eventuell der Verschluss der Kanne beschädigt oder ausgeleiert gewesen sei oder die Kanne ungeeignet sei, um sie nach einer OP auf dem Rücken liegend zu verwenden. Die Kanne sei wegen des defekten Verschlusses nass und rutschig gewesen, was das Servicepersonal nicht bemerkt habe. Daher sei ihm die Kanne entglitten. Die beklagte Klinik trug vor, dass die Kannen regelmäßig erneuert würden. Die Kannen würden sowohl in der Spülküche als auch vom Servicepersonal auf den Stationen beim Befüllen kontrolliert. Vergleichbare Vorfälle mit einer Kanne oder Beschwerden über Kannen seien nicht bekannt. Aufgrund der Schilderung des Unfallhergangs des Klägers sei es naheliegender, dass dieser die Kanne aus Unachtsamkeit umwarf.

Das Gericht geht von einem starken Mitverschulden des Klägers aus

Die Richter bewerteten den Schadensersatzanspruch als unbegründet. Der Kläger habe weder nachweisen können, dass die Kanne glitschig, noch dass sie defekt gewesen sei. Das Gericht habe bei Inaugenscheinnahme nicht feststellen können, dass die Kanne bei äußerer Nässe glitschig sei – sie sei am Griff auch in feuchtem Zustand gut zu halten. Man sei zudem davon überzeugt, dass der Verschluss nicht, wie vom Kläger behauptet, ausgeleiert sein könne, es gäbe keine Feder oder ähnliches. Es sei nicht festzustellen, wie es zu dem Vorfall gekommen sei. Bereits aufgrund des bekannten Sachverhalts sei von einem überwiegenden Mitverschulden des Klägers auszugehen und ihm anzulasten, dass er trotz Fixierung seines Beines in einem Massagegerät versucht habe, sich halb liegend heißes Wasser einzuschenken. Da der Kläger nach seiner Aussage nur für etwa zehn Minuten in dem Gerät fixiert gewesen sei, sei es zumutbar und zu erwarten gewesen, dass er entweder diese kurze Zeitspanne abwarte, oder um Hilfe bitte.